© Mountainbiken im Herbst (Foto: WOM Medien/Andreas Meyer)
Mountainbiken im Herbst im Dachstein Salzkammergut (Foto: WOM Medien/Andreas Meyer)

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Allgemeine Geschäftsbedingungen für Reiseveranstalter von Pauschalreisen im Sinne des Pauschalreisegesetzes

Allgemeine Geschäftsbedingungen von der  Ferienregion Dachstein Salzkammergut im Sinne des Pauschalreisegesetzes

 

1.    Geltungsbereich und Definitionen

1.1 Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln das Vertragsverhältnis zwischen Ihnen als Reisende/r sowie der Ferienregion Dachstein Salzkammergut für alle getätigten Buchungen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere dem Pauschalreisegesetz (PRG), sowie der Pauschalreiseverordnung (PRV). (PRG/PRV www.ris.bka.gv.at) Die Ferienregion Dachstein Salzkammergut behält sich das Recht vor, die vorliegenden AGB ohne vorherige Ankündigung jederzeit zu ändern. Maßgeblich ist die Fassung im Zeitpunkt der Buchung.

 

Reiseveranstalter und Ihr Vertragspartner ist der:

 

Tourismusverband Inneres Salzkammergut

Kirchengasse 4

A-4822 Bad Goisern am Hallstättersee

Tel. +43 595095

E-Mail info@dachstein-salzkammergut.at

 

vertreten durch den Geschäftsführer Herr Mag. (FH) Christian Schirlbauer

 

UID Nr.: ATU 53978904

GISA Nr: 33073910

Steuernummer: 46027/8914

 

Bankverbindung:   Raiffeisenbank Inneres Salzkammergut

                                      IBAN AT07 3454 5000 0043 2559

 

1.2 Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten als vereinbart, wenn sie – bevor der/die Reisende durch eine Vertragserklärung an einen Vertrag gebunden ist – übermittelt wurden oder der/die Reisende deren Inhalt einsehen konnte. Sie ergänzen den mit dem/der Reisenden abgeschlossenen Pauschalreisevertrag. Bucht der/die Reisende für Dritte (Mitreisende), bestätigt er/sie damit, dass er/sie von diesen Dritten bevollmächtigt wurde, ein Angebot für sie einzuholen, die allgemeinen Geschäftsbedingungen für sie zu vereinbaren sowie einen Pauschalreisevertrag für sie abzuschließen. Der/Die Reisende, der/die für sich oder für Dritte eine Buchung vornimmt, gilt damit als Auftraggeber(in) und übernimmt analog im Sinne des § 7 Abs. 2 PRG, sofern nicht eine andere Vereinbarung getroffen wird, die Verpflichtungen aus dem Vertrag mit dem Reiseveranstalter (Zahlungen, Rücktritt vom Vertrag, usw.).

1.3 Reisende/r ist jede Person, die einen den Bestimmungen des Pauschalreisegesetzes unterliegenden Vertrag (z.B. Pauschalreisevertrag) zu schließen beabsichtigt oder die/der aufgrund eines solchen Vertrags   berechtigt ist, Reiseleistungen in Anspruch zu nehmen.

1.4 Unter einem Pauschalreisevertrag versteht man den Vertrag, der zwischen dem Reiseveranstalter und dem/der Reisenden über eine Pauschalreise abgeschlossen wird.

1.5 Unter dem Reisepreis wird der im Pauschalreisevertrag angegebene, vom Reisenden zu bezahlende Betrag verstanden.

1.6 Eine Person mit eingeschränkter Mobilität ist analog zu Art 2 lit a VO 1107/2006 (Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität) eine Person mit einer körperlichen Behinderung (sensorisch oder motorisch, dauerhaft oder zeitweilig), die die Inanspruchnahme von Bestandteilen der Pauschalreise (z.B. Benutzung eines Beförderungsmittels, einer Unterbringung) einschränkt und eine Anpassung der zu vereinbarenden Leistungen an die besonderen Bedürfnisse dieser Person erfordert.

1.7 Unvermeidbare und außergewöhnliche bzw. unvorhersehbare Umstände sind Vorfälle/Ereignisse/Gegebenheiten außerhalb der Sphäre/Kontrolle desjenigen, der sich auf sie beruft und deren Folgen sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären (z.B. Kriegshandlungen, schwere Beeinträchtigungen der Sicherheit wie Terrorismus, Ausbrüche schwerer Krankheiten, Naturkatastrophen, Witterung die eine sichere Reise verhindern etc.) (vgl. § 2 Abs. 12 PRG).

1.8 Das Pauschalreisegesetz und die allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nicht für Pauschalreiseverträge, die auf der Grundlage einer allgemeinen Vereinbarung über die Organisation von Geschäftsreisen (z.B. Rahmenvertrag) zwischen zwei Unternehmern geschlossen werden.

 

2.    Aufgaben des Reiseveranstalters

2.1 Ausgehend von den Angaben des/der Reisenden erstellt der Reiseveranstalter für den/die Reisende(n) Reisevorschläge. Diese sind unverbindlich, es handelt sich deshalb noch nicht um Angebote i. S. d. § 4 PRG. Können aufgrund der Angaben des/der Reisenden keine Reisevorschläge erstellt werden (keine Varianten, keine Leistungen, etc.) so weist der Reiseveranstalter den/die Reisende(n) darauf hin.

Die Reisevorschläge basieren auf den Angaben des/der Reisenden, weshalb unrichtige und/oder unvollständige Angaben durch den/der Reisenden - mangels Aufklärung durch den/der Reisenden - Grundlage der Reisevorschläge sein können. Bei der Erstellung von Reisevorschlägen können beispielsweise die Höhe des Preises, Fachkompetenzen des Leistungsträgers, Rabatte, das Bestpreisprinzip und anderes mehr allenfalls als Parameter herangezogen werden.

2.2 Hat der/die Reisende ein konkretes Interesse an einem der, vom Reiseveranstalter ihm unterbreiteten Reisevorschläge, dann erstellt der Reiseveranstalter auf Basis des Reisevorschlages ein Reiseangebot gemäß den Vorgaben des § 4 PRG, soweit diese für die Reise von Relevanz sind. Das vom Reiseveranstalter erstellte Reiseangebot bindet den Reiseveranstalter. Änderungen der im Reiseangebot enthaltenen vorvertraglichen Informationen aufgrund von Preis- oder Leistungsänderungen sind möglich, sofern sich der Reiseveranstalter dies im Reiseangebot vorbehalten hat, er den/die Reisende(n) vor Abschluss des Pauschalreisevertrages klar, verständlich und deutlich über die Änderungen informiert und die Änderungen im Einvernehmen zwischen Reisender/n und Reiseveranstalter vorgenommen werden (vgl. § 5 Abs. 1 PRG). Ein Vertrag zwischen Reiseveranstalter und Reisender/m kommt zustande, wenn das Reiseangebot durch den/die Reisende(n) schriftlich (per Post oder E-Mail) oder persönlich durch eine Unterschrift des/der Reisenden in einer unserer Büros angenommen wird

2.3 Der Reiseveranstalter berät und informiert den/die Reisende(n) auf Grundlage der von/m (der) Reisenden dem Reiseveranstalter mitgeteilten Angaben. Der Reiseveranstalter stellt die von/m (der) Reisenden angefragte Pauschalreise unter Rücksichtnahme auf die landesüblichen Gegebenheiten des jeweiligen Bestimmungslandes/Bestimmungsortes sowie unter Rücksichtnahme auf die mit der Pauschalreise allenfalls verbundenen Besonderheiten (z.B. Fahrrad-, Mountainbike-, Wanderreise) nach besten Wissen dar. Eine Pflicht zur Information über allgemein bekannte Gegebenheiten (z.B. Beschaffenheit von Radwegen, Mountainbikestrecken und Wanderwegen, Topographie, Klima, Flora und Fauna der von/m (der) Reisenden gewünschten Destination etc.) besteht nicht, sofern, je nach Art der Pauschalreise, keine Umstände vorliegen, die einer gesonderten Aufklärung bedürfen oder sofern nicht die Aufklärung über Gegebenheiten für die Erbringung und den Ablauf bzw. die Durchführung der zu vereinbarenden Leistungen erforderlich ist. Grundsätzlich ist zu berücksichtigen, dass sich der/die Reisende bewusst für eine andere Umgebung entscheidet und der Standard, die Ausstattung, die Speisen (insbesondere Gewürze) sowie Hygiene sich an den jeweiligen für das Bestimmungsland/den Bestimmungsort üblichen regionalen Standards/Kriterien orientieren.

2.4 Der Reiseveranstalter informiert den/die Reisende(n) gemäß § 4 PRG, bevor diese(r) durch eine Vertragserklärung an einen Pauschalreisevertrag gebunden ist:

Über das Vorliegen einer Pauschalreise mittels Standardinformationsblatt gemäß § 4 Abs. 1 PRG. Über die in § 4 Abs. 1 PRG angeführten Informationen, sofern diese für die zu vereinbarende Pauschalreise einschlägig und für die Durchführung und Leistungserbringung erforderlich sind. Ob die zu vereinbarende Pauschalreise im Allgemeinen für Personen mit eingeschränkter Mobilität geeignet ist (vgl. 1.6.), sofern diese Information für die betreffende Pauschalreise einschlägig ist (§ 4 Abs. 1 Z 1 lit PRG). Über allgemeine Pass- und Visumserfordernisse des Bestimmungslandes einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von Visa und für die Abwicklung von gesundheitspolizeilichen Formalitäten (§ 4 Abs. 1 Z 6 PRG), sofern diese Informationen für die betreffende Pauschalreise einschlägig sind.

Auf Nachfrage informiert der Reiseveranstalter über Devisen- und Zollvorschriften. Darüber hinaus können allgemeine Informationen zu Pass- und Visumserfordernissen, zu gesundheitspolizeilichen Formalitäten sowie zu Devisen- und Zollvorschriften von (der) Reisenden mit österreichischer Staatsbürgerschaft durch Auswahl des gewünschten Bestimmungslandes unter www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/laender/ - bzw. von EU-Bürgern von ihren jeweiligen Vertretungsbehörden - eingeholt werden. Als bekannt wird vorausgesetzt, dass für Reisen ins Ausland in der Regel ein gültiger Reisepass  erforderlich ist, für dessen Gültigkeit der/die Reisende ebenso selbst verantwortlich ist wie für die Einhaltung der ihm/ihr mitgeteilten gesundheitspolizeilichen Formalitäten sowie für die Erlangung eines notwendigen Visums ist der/die Reisende, sofern sich nicht der Reiseveranstalter oder Reisevermittler für dessen Besorgung bereit erklärt hat.

2.5 Bei Flugreisen informiert der Reiseveranstalter den/die Reisende(n) gemäß Art 11 VO 2111/05 über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft, sofern diese bereits bei Vertragsabschluss feststeht. Steht bei Vertragsabschluss die ausführende Fluggesellschaft noch nicht fest, informiert der Reiseveranstalter den/die Reisende(n) über jene Fluggesellschaft, die voraussichtlich den Flug durchführen wird. Sobald die ausführende Fluggesellschaft feststeht oder wenn es nach der Buchung zu einem Wechsel der ausführenden Fluggesellschaft kommt, wird der/die Reisende so rasch wie möglich informiert.

2.6 Besondere Wünsche des/der Reisenden im Sinne von Kundenwünschen (z.B. Seeblick), sind grundsätzlich unverbindlich und lösen keinen Rechtsanspruch aus, solange diese Wünsche nicht vom Reiseveranstalter im Sinne einer Vorgabe des/der Reisenden gemäß § 6 Abs. 2 Z 1 PRG bestätigt worden sind. Erfolgt eine Bestätigung, liegt eine verbindliche Leistungszusage vor. Die Aufnahme von Kundenwünschen durch den Reiseveranstalter stellt lediglich eine Verwendungszusage dar, diese an den konkreten Leistungsträger weiterzuleiten bzw. ihre Erfüllbarkeit abzuklären und ist keine rechtlich verbindliche Zusage, solange sie nicht vom Reiseveranstalter bestätigt wurde.

2.7 Bucht der/die Reisende nicht direkt beim Reiseveranstalter (z.B. durch Besuch in der Filiale, Anfrage per Telefon oder Mail, etc.), sondern über einen Reisevermittler gelten für diesen die Bestimmungen gemäß Punkt 2 dieser AGB.
 

3.    Befugnisse des Reisevermittlers und vor Ort gebuchte Leistungen

3.1 Reisevermittler sind vom Reiseveranstalter nicht ermächtigt, abweichende Vereinbarungen zu treffen, Auskünfte zu geben oder Zusicherungen zu machen, die den vereinbarten Inhalt des Pauschalreisevertrags abändern, über die vertraglich zugesagten Leistungen vom Reiseveranstalter hinausgehen oder im Widerspruch zum Reiseangebot stehen. Reisekataloge und Internetausschreibungen, die nicht vom Reiseveranstalter herausgegeben wurden, sind für den Reiseveranstalter und dessen Leistungspflicht nicht verbindlich, soweit sie nicht durch ausdrückliche Vereinbarung zwischen Reiseveranstalter und Reisendem zum Gegenstand des Reiseangebots oder zum Inhalt der Leistungspflicht des Reiseveranstalters gemacht wurden.

3.2 Bei Dritten vom Reiseveranstalter verschiedenen bzw. dem Reiseveranstalter nicht zurechenbaren Leistungsträgern gebuchte Leistungen vor Ort sind für den Reiseveranstalter und dessen Leistungspflicht nicht verbindlich und werden diesem nicht zugerechnet, sofern diese Leistungen nicht ausdrücklich vom Reiseveranstalter bestätigt/autorisiert wurden.

 

4.    Aufklärungs- und Mitwirkungspflicht des Reisenden

4.1 Der/Die Reisende hat dem Reiseveranstalter – gegebenenfalls unter Zuhilfenahme eines Reisevermittlers, wenn über einen solchen gebucht wurde – alle für die Pauschalreise erforderlichen und relevanten personenbezogenen (z.B. Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Körpergröße falls für die Verleihausrüstung notwendig) und sachbezogenen Informationen (z.B. geplante Einfuhr/Mitnahme von Medikamenten, Prothesen, Tieren etc.) rechtzeitig, vollständig und wahrheitsgemäß mitzuteilen. Der Reisende hat den Reiseveranstalter über alle in seiner Person oder der von Mitreisenden gelegenen Umstände (z.B. Allergien, Nahrungsmittelunverträglichkeit, keine Reiseerfahrung etc.) und über seine bzw. die besonderen Bedürfnisse seiner Mitreisenden, insbesondere über eine vorliegende eingeschränkte Mobilität bzw. den Gesundheitszustand und sonstige Einschränkungen, welche für die Erstellung von Reiseangeboten bzw. für die Aus- bzw. Durchführung einer Pauschalreise mit den zu vereinbarenden Leistungen von Relevanz sein können (z.B. Fahrrad-, Mountainbike-, Wanderreise) in Kenntnis zu setzen.

4.2 Dem/Der Reisenden wird empfohlen, bei Vorliegen einer eingeschränkten Mobilität oder anderen Einschränkungen bzw. besonderen Bedürfnissen im Sinne des Punkt 4. (z.B. Erfordernis spezieller Medikation, regelmäßiger medizinischer Behandlungen etc.), die geeignet erscheinen, die Reisedurchführung zu beeinträchtigen, vor Buchung mit einem Arzt abzuklären, ob die notwendige Reisefähigkeit gegeben ist.

4.3 Kommt es erst im Zeitraum zwischen Vertragsabschluss und Antritt der Pauschalreise zu einer Einschränkung der Mobilität des/der Reisenden oder ergeben sich in diesem Zeitraum sonstige Einschränkungen im Sinne des Punkt 4 hat der/die Reisende dem Reiseveranstalter dies unverzüglich schriftlich mitzuteilen, damit dieser entscheiden kann, ob der/die Reisende weiterhin ohne Gefährdung der eigenen Person oder der Mitreisenden an der Pauschalreise teilnehmen kann, oder ob er zum Ausschluss des/der Reisenden und Vertragsrücktritt berechtigt ist. Kommt der/die Reisende seiner Aufklärungspflicht nicht vollständig bzw. rechtzeitig nach und erklärt der Reiseveranstalter den Vertragsrücktritt, steht dem Reiseveranstalter ein Anspruch auf Entschädigung gemäß den Entschädigungspauschalen zu.
4.4 Der/Die Reisende, der/die für sich oder Dritte (Mitreisende) eine Buchung vornimmt, gilt als Auftraggeber und übernimmt analog im Sinne des § 7 Abs. 2 PRG, sofern nicht eine andere Vereinbarung getroffen wird, die Verpflichtungen aus dem Vertrag mit dem Reiseveranstalter (z.B. Entrichtung des Entgelts; nur der Auftraggeber ist berechtigt den Rücktritt vom Vertrag zu erklären etc.) (vgl. 1.2.).
4.5 Der/Die Reisende ist verpflichtet, sämtliche durch den Reiseveranstalter übermittelten Vertragsdokumente (z.B. Pauschalreisevertrag, Buchungsbestätigung, Gutscheine, Vouchers) auf sachliche Richtigkeit zu seinen/ihren Angaben/Daten und auf allfällige Abweichungen (Schreibfehler; z.B. Namen, Geburtsdatum) sowie Unvollständigkeiten zu überprüfen und im Fall von Unrichtigkeiten/Abweichungen/Unvollständigkeiten diese dem Reiseveranstalter unverzüglich zur Berichtigung  schriftlich mitzuteilen.
4.6 Der Reiseveranstalter trägt im Fall der Unmöglichkeit der vertraglich vereinbarten Rückbeförderung des/der Reisenden aufgrund unvermeidbarer und außergewöhnlicher Umstände die Kosten für die notwendige Unterbringung für höchstens drei Nächte. Dies gilt nicht für Reisende mit eingeschränkter Mobilität (gemäß Artikel 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 über die Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität) und deren Mitreisende, für schwangere Reisende, für unbegleitete minderjährige Reisende und für Reisende, die besondere medizinische Betreuung benötigen, sofern die genannten Personen ihre besonderen Bedürfnisse, die bei Buchung noch nicht bestanden haben oder ihnen noch nicht bekannt sein mussten, dem Reiseveranstalter 48 Stunden vor Reisebeginn mitteilen.

4.7 Der/Die Reisende hat gemäß § 11 Abs. 2 PRG jede von ihm/ihr wahrgenommene Vertragswidrigkeit der vereinbarten Reiseleistungen unverzüglich und vollständig, inklusive konkreter Bezeichnung der Vertragswidrigkeit/des Mangels, zu melden, damit der Reiseveranstalter in die Lage versetzt werden kann, die Vertragswidrigkeit – sofern dies je nach Einzelfall möglich oder tunlich ist – unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände (z.B. Zeitverschiebung, Unmöglichkeit der Kontaktaufnahme bei Expeditionsreise, Vorliegen einer Alternative bzw. einer Austausch-/Verbesserungsmöglichkeit etc.) und des allenfalls damit einhergehenden Aufwandes (z.B. Ersatzzimmer säubern, Ersatzhotel ausfindig machen etc.), vor Ort zu beheben. Bucht der/die Reisende über einen Reisevermittler und tritt eine Vertragswidrigkeit während der Geschäftszeiten des Reisevermittlers auf, hat der/die Reisende die Vertragswidrigkeit diesem schriftlich zu melden. Außerhalb der üblichen Geschäftszeiten hat der/die Reisende Vertragswidrigkeiten dem Vertreter des Reiseveranstalters vor Ort, oder, wenn ein solcher nicht vorhanden und/oder nicht vertraglich geschuldet ist, direkt dem Reiseveranstalter unter der im Pauschalreisevertrag mitgeteilten Notfallnummer zu melden. Im Falle des Unterlassens der Meldung einer Vertragswidrigkeit hat dies, wenn Abhilfe vor Ort möglich und eine Meldung auch zumutbar gewesen wäre, Auswirkungen auf allfällige gewährleistungsrechtliche Ansprüche des/der Reisenden. Das Unterlassen der Meldung kann gemäß § 12 Abs. 2 PRG hinsichtlich schadenersatzrechtlicher Ansprüche auch als Mitverschulden (§ 1304 ABGB) angerechnet werden. Eine Meldung einer Vertragswidrigkeit bewirkt noch keine Leistungszusage des Reiseveranstalters.

4.8 Der/Die Reisende ist verpflichtet, den im Rahmen des getroffenen Pauschalreisevertrages vereinbarten Reisepreis gemäß den Zahlungsbestimmungen fristgerecht und vollständig zu bezahlen. Im Fall der nicht fristgerechten oder nicht vollständigen Anzahlung oder Restzahlung behält sich der Reiseveranstalter nach Mahnung unter Setzung einer Nachfrist vor, den Rücktritt vom Vertrag zu erklären und unabhängig von der anfallenden Entschädigungspauschale einen darüber hinausgehenden Schadenersatz anzusprechen.
4.9 Der/Die Reisende hat im Fall der Geltendmachung und des Erhalts von Zahlungen aus Schadenersatz- oder Preisminderungsansprüchen im Sinne des § 12 Abs. 5 PRG (z.B. Ausgleichszahlung gemäß Art 7 Fluggastrechte VO) oder im Falle des Erhalts sonstiger Auszahlungen und Leistungen von Leistungsträgern oder von Dritten, die auf Schadenersatz- oder Preisminderungsansprüche des/der Reisenden gegen den Reiseveranstalter anzurechnen sind (z.B. Auszahlungen des Hotels), den Reisevermittler oder Reiseveranstalter von diesem Umstand vollständig und wahrheitsgemäß in Kenntnis zu setzen.
4.10 Den/Der Reisenden trifft bei Auftreten von Vertragswidrigkeiten grundsätzlich eine Schadensminderungspflicht (§ 1304 ABGB).

 

5.    Versicherung

5.1 Grundsätzlich ist bei Urlaubsreisen zu beachten, dass keine wertvollen Gegenstände, wichtige Dokumente etc. mitgenommen werden sollten. Bei wichtigen Dokumenten wird die Anfertigung und Verwendung von Kopien – soweit deren Gebrauch erlaubt ist - empfohlen. Der Diebstahl von Wertgegenständen kann nicht ausgeschlossen werden und ist vom Reisenden grundsätzlich selbst, als Verwirklichung des allgemeinen Lebensrisikos, zu tragen.

5.2 Es wird empfohlen, eine Versicherung (Reiserücktritts, Reiseabbruch, Reisegepäck, Reisehaftpflicht, Auslandsreisekrankenversicherung, Verspätungsschutz, Personenschutz etc.), welche ausreichende Deckung ab dem Datum des Pauschalreisevertrages bis zum Ende der Pauschalreise gewährleistet, abzuschließen. Nähere Informationen: Im Katalog oder auf der Homepage des Reiseveranstalters.


6.    Buchung/Vertragsabschluss/Anzahlung

6.1 Der Pauschalreisevertrag kommt zwischen dem/der Reisenden und dem Reiseveranstalter zustande, wenn Übereinstimmung über die wesentlichen Vertragsbestandteile (Preis, Leistung und Termin) besteht und der/die Reisende das Angebot des Reiseveranstalters annimmt. Dadurch ergeben sich Rechte und Pflichten für den Reiseveranstalter und für den/der Reisenden.

6.2 Der/Die Reisende hat – sofern keine andere Vereinbarung getroffen wird – bis 8 Tage vor Antritt der Reise, bei Zugang des Pauschalreisevertrages den vollständigen Reisepreis auf das im Pauschalreisevertrag genannte Konto (oder auf das vom Reisevermittler bekanntgegebene Konto) zu überweisen.

6.3 Kommt der/die Reisende seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nach, behält sich der Reiseveranstalter nach Mahnung mit Fristsetzung vor, den Rücktritt vom Vertrag zu erklären und Schadenersatz entsprechend den Entschädigungspauschalen zu verlangen.

 

7.    Personen mit eingeschränkter Mobilität

7.1 Ob eine Pauschalreise für Personen mit eingeschränkter Mobilität konkret geeignet ist, ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der Art und des Ausmaßes der eingeschränkten Mobilität, des Charakters der Pauschalreise (z.B. Fahrrad-, Mountainbike-, Wanderreise etc.), des Bestimmungslandes/Bestimmungsortes, der Transportmittel (z.B. Bus, Flugzeug, Schiff etc.), sowie der Unterkunft (z.B. Hotel, Almhütte, Zelt etc.) abzuklären. Personen mit eingeschränkter Mobilität haben deshalb beim Reiseveranstalter nachzufragen, ob die gewünschte Pauschalreise im konkreten Fall für sie geeignet ist. Die Eignung einer Pauschalreise im konkreten Fall für Personen mit eingeschränkter Mobilität, bedeutet nicht, dass sämtliche im Pauschalreisevertrag enthaltene Leistungen uneingeschränkt von der Person mit eingeschränkter Mobilität in Anspruch genommen werden können (so kann z.B. eine Hotelanlage über geeignete Zimmer und andere Bereiche für Personen mit eingeschränkter Mobilität verfügen. Dies bedeutet aber nicht, dass die gesamte Anlage (z.B. Benützung des Pools etc.) für Personen mit eingeschränkter Mobilität geeignet ist).  

7.2 Der Reiseveranstalter kann die Buchung einer Pauschalreise durch eine Person mit eingeschränkter Mobilität ablehnen, sofern der Reiseveranstalter und/oder einer der Erfüllungsgehilfen (z.B. Hotel, Airline etc.) nach einer sorgfältigen Einschätzung der spezifischen Anforderungen und Bedürfnisse des/der Reisenden zu dem Schluss kommen, dass dieser nicht sicher und in Übereinstimmung mit den Sicherheitsbestimmungen befördert/untergebracht werden kann oder zur Auffassung gelangen, dass  die konkrete Pauschalreise für den/die Reisenden nicht geeignet ist.

7.3 Der Reiseveranstalter und/oder einer der Erfüllungsgehilfen (z.B. Airline, Hotel etc.) behält sich das Recht vor, die Beförderung/Unterbringung eines Reisenden abzulehnen, der es verabsäumt hat, den Reiseveranstalter gemäß 4. der AGB ausreichend über seine eingeschränkte Mobilität und/oder besonderen Bedürfnisse zu benachrichtigen, um dadurch den Reiseveranstalter und/oder den Erfüllungsgehilfen in die Lage zu versetzen, die Möglichkeit der sicheren und organisatorisch praktikablen Beförderung/Unterbringung zu beurteilen.

7.4 Der Reiseveranstalter behält sich das Recht vor, Reisenden, die der Meinung des Reiseveranstalters und/oder eines der Erfüllungsgehilfen (z.B. Airline, Hotel etc.) nach nicht reisefähig sind oder nicht für die Pauschalreise aufgrund des Reiseverlaufs, der Reisedestination etc. geeignet sind oder eine Gefahr für sich oder andere während der Pauschalreise darstellen, die Teilnahme an der Pauschalreise aus Sicherheitsgründen zu verweigern.


8.    Pauschalreisevertrag

8.1 Der/Die Reisende erhält bei Abschluss eines Pauschalreisevertrages oder unverzüglich danach eine Ausfertigung des Vertragsdokuments oder eine Bestätigung des Vertrags auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. Papier, Email). Wird der Pauschalreisevertrag in gleichzeitiger Anwesenheit der Vertragsparteien geschlossen, hat der/die Reisende Anspruch auf eine Papierfassung. Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen im Sinne des § 3 Z 1 FAGG stimmt der/die Reisenden zu, die Ausfertigung oder Bestätigung des Pauschalreisevertrages alternativ auch auf einem anderen dauerhaften Datenträger (z.B. Email) zur Verfügung gestellt zu bekommen.

8.2 Dem/der Reisenden werden rechtzeitig vor Beginn der Pauschalreise (an die zuletzt von ihm bekanntgegebenen Zustell-/Kontakt-/Emailadresse bzw. direkt in das Anreisehotel), sofern nichts anderes vereinbart wurde, die Buchungsbelege, Gutscheine, Beförderungsausweise und Eintrittskarten, Informationen zu den geplanten voraussichtlichen Abreisezeiten und gegebenenfalls zu planmäßigen Zwischenstationen, Anschlussverbindungen und Ankunftszeiten zur Verfügung gestellt.

Sollten die genannten Dokumente bzw. Unterlagen Unrichtigkeiten, Abweichungen, und/ oder Unvollständigkeiten im Sinne von Pkt. 4. aufweisen, hat der/die Reisende den Reisevermittler oder Reiseveranstalter zu kontaktieren.

 

9.    Ersatzperson

9.1 Der/Die Reisende hat gemäß § 7 PRG das Recht, den Pauschalreisevertrag auf eine andere Person, die sämtliche Vertragsbedingungen erfüllt und auch für die Pauschalreise geeignet ist (z.B. das Geschlecht, das (Nicht)vorliegen einer Schwangerschaft, der Gesundheitszustand, erforderliche Impfungen, besondere Kenntnisse und Fähigkeiten, Visa, gültige Einreisedokumente, kein Einreiseverbot etc.) zu übertragen. Erfüllt die andere Person nicht alle Vertragsbedingungen oder ist sie nicht für die Pauschalreise geeignet, kann der Reiseveranstalter der Übertragung des Vertrages widersprechen. Der Reiseveranstalter ist innerhalb einer angemessenen Frist von 14 Tagen, spätestens jedoch sieben Tage vor Reisebeginn auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. Papier, Email) über die Übertragung des Vertrages in Kenntnis zu setzen. Für die Übertragung des Pauschalreisevertrages ist eine Mindestmanipulationsgebühr von € 50,- zu entrichten, sofern nicht darüber hinaus Mehrkosten entstehen. Der/Die Reisende, der den Pauschalreisevertrag überträgt, und die Person, die in den Vertrag eintritt, haften dem Reiseveranstalter als Gesamtschuldner für den noch ausstehenden Betrag des Reisepreises und die Mindestmanipulationsgebühr, sowie für allenfalls darüber hinaus entstehende Mehrkosten.

9.2 Viele Fluggesellschaften oder andere Beförderer oder Dienstleister behandeln Änderungen des Reisedatums oder des Namens des Reisenden als Stornierungen und berechnen diese entsprechend. Entstehen dabei Mehrkosten, werden diese den/der Reisenden in Rechnung gestellt (analog § 7 Abs. 2 PRG).


10.    Preisänderungen vor Reisebeginn

10.1 Der Reiseveranstalter behält sich im Pauschalreisevertrag das Recht vor, nach Abschluss des Pauschalreisevertrages bis spätestens 20 Tage vor Beginn der Pauschalreise Preisänderungen vorzunehmen. Der Reiseveranstalter wird den/der Reisenden an der von ihm zuletzt bekanntgegebenen Adresse klar, verständlich und deutlich auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. Papier, Email) spätestens 20 Tage vor Beginn der Pauschalreise über die Preiserhöhung (inklusive Berechnung) unter Angabe der Gründe in Kenntnis setzen.

10.2 Bei Änderung folgender Kosten nach Vertragsschluss sind Preisänderungen zulässig:

1) Kosten für die Personenbeförderung infolge der Kosten für Treibstoff oder andere Energiequellen;

2) Höhe der Steuern und Abgaben, die für die vertraglich vereinbarten Reiseleistungen zu entrichten sind, wie z.B. Aufenthaltsgebühren, Landegebühren, Ein- oder Ausschiffungsgebühren in Häfen, entsprechende Gebühren auf Flughäfen sowie Gebühren für Dienstleistungen in Häfen oder Flughäfen;

3) die für die Pauschalreise geltenden Wechselkurse.

Bezüglich 1) entspricht jede Änderung des Reisepreises dem vom Leistungsträger für Bus, Bahn oder Flug zusätzlich berechneten Betrag, bezüglich 2) entspricht jede Änderung des Reisepreises dem vollen Betrag der Gebühren, bezüglich 3) entspricht jede Änderung des Reisepreises der Veränderung der Wechselkurse.

10.3 Bei einer Erhöhung von mehr als 8 % des Reisepreises (i. S. d. § 8 PRG) kommt 11. zur Anwendung. Der/Die Reisende hat die Wahl, die Erhöhung als Vertragsänderung anzunehmen, der Teilnahme an einer Ersatzreise – sofern diese angeboten wird - zuzustimmen oder vom Vertrag zurückzutreten, ohne zur Zahlung einer Entschädigungspauschale verpflichtet zu sein. Bereits geleistete Versicherungsprämien können dem/der Reisenden nicht zurückerstattet werden.


11.    Änderungen der Leistung vor Reisebeginn

11.1 Der Reiseveranstalter darf vor Reisebeginn unerhebliche Leistungsänderungen vornehmen, sofern er sich dieses Recht im Vertrag vorbehalten hat. Der Reiseveranstalter bzw. der Reisevermittler, wenn die Pauschalreise über einen solchen gebucht wurde, informiert den/die Reisenden klar, verständlich und deutlich auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. Papier, Email) an der von ihm zuletzt bekanntgegebenen Adresse über die Änderungen.

11.2 Unerhebliche Änderung sind  geringfügige, sachlich gerechtfertigte Änderungen, die den Charakter und/oder die Dauer und/oder den Leistungsinhalt und/oder die Qualität der gebuchten Pauschalreise nicht wesentlich verändern.
11.3 Ob eine Änderung bzw. Verringerung der Qualität oder des Werts von Reiseleistungen erheblich ist, muss im Einzelfall unter Rücksichtnahme auf die Art, die Dauer, den Zweck und Preis der Pauschalreise sowie unter Rücksichtnahme auf die Intensität und Dauer sowie Ursächlichkeit der Änderung und allenfalls auf die Vorwerfbarkeit der Umstände, die zur Änderung geführt haben, beurteilt werden.

11.4 Ist der Reiseveranstalter gemäß § 9 Abs. 2 PRG zu erheblichen Änderungen im oben angeführten Sinn jener wesentlichen Eigenschaften der Reiseleistungen, die den Charakter und Zweck der Pauschalreise ausmachen (vgl. § 4 Abs. 1 Z 1 PRG), gezwungen oder kann er Vorgaben des/der Reisenden, die vom Reiseveranstalter ausdrücklich bestätigt wurden nicht erfüllen oder erhöht er den Gesamtpreis der Pauschalreise entsprechend den Bestimmungen des § 8 PRG, um mehr als 8 %, kann der/die Reisende innerhalb einer vom Reiseveranstalter festgelegten angemessenen Frist, den vorgeschlagenen Änderungen zustimmen, oder
der Teilnahme an einer Ersatzreise zustimmen, sofern diese vom Reiseveranstalter angeboten wird, oder vom Vertrag ohne Zahlung einer Entschädigung zurücktreten. 

Der Reiseveranstalter wird daher den/der Reisenden in den eben angeführten Fällen über folgende Punkte an der von ihm zuletzt bekanntgegebenen Adresse klar, verständlich und deutlich auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. Papier, Email) informieren:

die Änderungen der Reiseleistungen sowie gegebenenfalls deren Auswirkungen auf den Preis der Pauschalreise die angemessene Frist, innerhalb derer der/die Reisende den Reiseveranstalter über seine Entscheidung in Kenntnis zu setzen hat, sowie die Rechtswirkung der Nichtabgabe einer Erklärung innerhalb der angemessenen Frist, gegebenenfalls die als Ersatz angebotene Pauschalreise und deren Preis.
Gibt der/die Reisende innerhalb der Frist keine Erklärung ab, so gilt dies als Zustimmung zu den Änderungen.


12.     Reiseroute/Änderungen

12.1 Aufgrund von beispielsweise (ohne Anspruch auf Vollständigkeit) Umwelt- und Wettereinflüssen (z.B. Sturm, Regen, Schnee, Lawinen, Muren, etc.), Naturkatastrophen (z.B. Erdbeben, Überflutungen, Windwurf, Hurrikans etc.), Streckensperren, Grenzsperren, staatlichen Anordnungen, Staus, Flugzeitenänderungen, Terroranschlägen, Stromausfällen, kurzfristig geänderten Öffnungszeiten usw. kann von der beworbenen bzw. vertraglich vereinbarten Route abgewichen werden, Stationen der Rundreise verschoben oder vorgezogen werden, Besichtigungen ausgelassen oder geändert werden. In diesen Fällen bemüht sich der Reiseveranstalter gleichwertige Alternativen, sofern vorhanden, anzubieten bzw. allenfalls entfallene Teile, sofern möglich, an anderer Stelle nachzuholen.

 

13.    Gewährleistung

13.1 Liegt eine Vertragswidrigkeit vor, weil eine vereinbarte Reiseleistung nicht oder mangelhaft erbracht wurde, behebt der Reiseveranstalter die Vertragswidrigkeit, sofern der/die Reisende oder seine Mitreisenden (z.B. Familienmitglieder) diese nicht selbst herbeiführt und/oder seine Mitwirkungspflichten nicht verletzt und/oder die Behebung nicht durch den/die Reisenden vereitelt wird und/oder die Behebung unmöglich oder mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden wäre. Der/Die Reisende hat dem Reiseveranstalter eine angemessene Frist für die Behebung der Vertragswidrigkeit zu setzen, wobei die Angemessenheit der Frist jeweils im Einzelfall, ausgehend von Art/Zweck/Dauer der Pauschalreise, der angezeigten Vertragswidrigkeit, dem Zeitpunkt der Meldung (z.B. spätabends etc.) sowie den erforderlichen Zeitressourcen, die für Ersatzbeschaffung z.B. eines Objektes (Umzug etc.) notwendig sind, zu beurteilen ist. Eine Fristsetzung hat gegenüber dem Vertreter des Reiseveranstalters vor Ort, oder, wenn ein solcher nicht vorhanden und/oder nicht vertraglich geschuldet ist, gegenüber dem Reiseveranstalter unter der im Pauschalreisevertrag mitgeteilten Notfallnummer zu erfolgen.

13.2 Unterlässt es der/die Reisende seiner Mitteilungspflicht gemäß Punkt 4 oder seinen Mitwirkungspflichten nachzukommen (z.B. sich ein vom Reiseveranstalter angebotenes Ersatzzimmer anzusehen oder seine Koffer für einen Zimmerwechsel zu packen etc.) oder setzt er/sie dem Reiseveranstalter eine unangemessen kurze Frist zur Behebung der Vertragswidrigkeit oder unterstützt er den Reiseveranstalter im Rahmen des zumutbaren bei der Behebung der Vertragswidrigkeit nicht oder verweigert er/sie rechtsgrundlos, die vom Reiseveranstalter zur Behebung der Vertragswidrigkeit angebotenen Ersatzleistungen, hat der/die Reisende die nachteiligen Rechtsfolgen (vgl. Punkt 4) zu tragen.

13.3 Behebt der Reiseveranstalter innerhalb der angemessenen Frist die Vertragswidrigkeit nicht, kann der/die Reisende selbst Abhilfe schaffen und vom Reiseveranstalter den Ersatz der dafür erforderlichen Ausgaben verlangen (vgl. § 11 Abs. 4 PRG). Es gilt der Grundsatz der Schadenminderungspflicht, d. h. der entstandene Schaden (z.B. Kosten für Ersatzvornahme) ist möglichst gering zu halten, wobei von Dauer, Wert und Zweck der Reise auszugehen ist. Darüber hinaus ist von einer objektiven Betrachtungsweise der Vertragswidrigkeit auszugehen.

13.4 Kann ein erheblicher Teil der vereinbarten Reiseleistungen nicht vertragsgemäß erbracht werden, so bietet der Reiseveranstalter dem/der Reisenden ohne Mehrkosten, sofern dies aufgrund der Umstände und Verhältnisse (vor Ort) möglich ist (Unmöglichkeit z.B. wenn nur ein Hotel in der gebuchten Kategorie vorhanden ist), angemessene andere Vorkehrungen (Ersatzleistung) zur Fortsetzung der Pauschalreise an, die, sofern möglich, den vertraglich vereinbarten Leistungen qualitativ zumindest gleichwertig sind; Gleiches gilt auch dann, wenn der/die Reisende nicht vertragsgemäß an den Ort der Abreise zurückbefördert wird. Haben die vom Reiseveranstalter angebotenen anderen Vorkehrungen unter Umständen eine gegenüber den vertraglich vereinbarten Leistungen geringere Qualität der Pauschalreise zur Folge (z.B. abweichende Hotelkategorie, Halbpension an Stelle von All-inclusive), so gewährt der Reiseveranstalter dem/der Reisenden eine angemessene Preisminderung. Der/Die Reisende kann die vorgeschlagenen anderen Vorkehrungen nur dann ablehnen, wenn diese nicht mit den im Pauschalreisevertrag vereinbarten Leistungen vergleichbar sind oder die gewährte Preisminderung nicht angemessen ist. Im Fall der Ablehnung hat der/die Reisende darzulegen, dass die vom Reiseveranstalter angebotenen anderen Vorkehrungen gegenüber den vertraglich vereinbarten Leistungen nicht gleichwertig/vergleichbar sind und/oder die angebotene Preisminderung nicht ausreichend ist.

13.5 Hat die Vertragswidrigkeit erhebliche Auswirkungen auf die Durchführung der Pauschalreise und behebt der Reiseveranstalter die Vertragswidrigkeit innerhalb einer vom Reisenden gesetzten, die Umstände und Vertragswidrigkeiten berücksichtigenden angemessenen Frist (vgl. 13.) nicht, so kann der/die Reisende, sofern ihm die Fortsetzung der nicht zumutbar ist, ohne Zahlung einer Entschädigung vom Pauschalreisevertrag zurücktreten und gegebenenfalls gewährleistungs- und schadenersatzrechtliche Ansprüche gemäß § 12 PRG erheben. Den/Der Reisenden trifft die Beweislast für die konkrete Erheblichkeit der Auswirkungen von Vertragswidrigkeiten als auch für die Unzumutbarkeit der Fortsetzung der Reise. Können keine anderen Vorkehrungen nach Punkt 13 angeboten werden oder lehnt der/die Reisende die angebotenen anderen Vorkehrungen nach Punkt 13 ab, stehen dem/der Reisenden bei vorliegender Vertragswidrigkeit gewährleistungs- und schadenersatzrechtliche Ansprüche gemäß § 12 PRG auch ohne Beendigung des Pauschalreisevertrags zu. Im Fall der Ablehnung hat der/die Reisende darzulegen, dass die vom Reiseveranstalter angebotenen anderen Vorkehrungen gegenüber den vertraglich vereinbarten Leistungen nicht gleichwertig/vergleichbar sind und/oder die angebotene Preisminderung nicht ausreichend ist. Ist die Beförderung von Personen Bestandteil der Pauschalreise, so sorgt der Reiseveranstalter in den in diesem Absatz genannten Fällen außerdem für die unverzügliche Rückbeförderung des/der Reisenden mit einem gleichwertigen Beförderungsdienst ohne Mehrkosten für den/die Reisenden.

13.6 Können Leistungen aufgrund unvermeidbarer und außergewöhnlicher Umstände nicht erbracht werden und tritt der Reiseveranstalter dennoch nicht von der Pauschalreise zurück (vgl. 17.1.), sondern bietet Ersatzleistungen an, sind die dadurch allenfalls entstehenden Mehrkosten zu 100% vom Reisenden zu tragen.

 

14.    Rücktritt des/der Reisenden ohne Entrichtung einer Entschädigungspauschale

14.1 Der/Die Reisende kann vor Beginn der Pauschalreise – ohne Entrichtung einer Entschädigungspauschale – in folgenden Fällen vom Pauschalreisevertrag zurücktreten: Wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe, wobei dies im Einzelfall unter Berücksichtigung des Vertragsinhalts und der Ausstrahlung des relevanten Umstands, welcher die Gefahr mit sich bringt, zu beurteilen ist, unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich im Sinne des Pkt.11 beeinträchtigen. Tritt der/die Reisende in diesen Fällen vom Vertrag zurück, hat er Anspruch auf die volle Erstattung aller für die Pauschalreise getätigten Zahlungen, nicht aber auf eine zusätzliche Entschädigung (vgl. § 10 Abs. 2 PRG). Dies gilt auch in den Fällen des Punktes 11 (erhebliche Änderungen) und Punktes 13 (erhebliche Auswirkungen der Vertragswidrigkeit/keine Verbesserung/ Unzumutbarkeit).

14.2 Der Rücktritt ist schriftlich gegenüber dem Reiseveranstalter zu erklären.


15.    Rücktritt des/der Reisenden unter Entrichtung einer Entschädigungspauschale

15.1 Der/Die Reisende ist jederzeit berechtigt, gegen Entrichtung einer Entschädigungspauschale (Stornogebühr), vom Vertrag zurückzutreten. Der Rücktritt ist gegenüber dem Reiseveranstalter schriftlich zu erklären. Wenn die Pauschalreise über einen Reisevermittler gebucht wurde, kann der Rücktritt auch gegenüber diesem schriftlich erklärt werden.

Die Entschädigungspauschale steht in einem prozentuellen Verhältnis zum Reisepreis und richtet sich bezüglich der Höhe nach dem Zeitpunkt der Rücktrittserklärung sowie nach den erwarteten ersparten Aufwendungen und Einnahmen aus anderweitiger Verwendung der Reiseleistungen.

Für alle Reisearten ergeben sich grundsätzlich pro Person folgende Entschädigungspauschalen:

20% des Reisepreises bis zum 28. Tag vor Reiseantritt
30% des Reisepreises ab 27. bis 14. Tag vor Reiseantritt
50% des Reisepreises ab 13. bis 8. Tag vor Reiseantritt
70% des Reisepreises ab 7. bis 4. Tag vor Reiseantritt
90% des Reisepreises ab 3. Tag vor Reiseantritt

Bei einzelnen Reiseprodukten (z. Bsp. Schiffsreisen, Events, Kongresse, etc.) können die Entschädigungspauschalen abweichen. In diesem Fall kommen die im Reisevertrag angeführten Bedingungen zur Anwendung


16.    No-show

16.1 No-show liegt vor, wenn der/die Reisende der Reise fernbleibt, weil es ihm am Reisewillen mangelt oder wenn er die Reise wegen einer ihm zurechenbaren Handlung oder wegen eines ihm widerfahrenen Zufalls versäumt. Ist weiters klargestellt, dass der/die Reisende die verbleibenden Reiseleistungen nicht mehr in Anspruch nehmen kann oder will, hat er 90% des Reisepreises als Entschädigungspauschale zu entrichten.


17.    Rücktritt des Reiseveranstalters vor Beginn der Reise

17.1 Der Reiseveranstalter kann vor Beginn der Pauschalreise vom Pauschalreisevertrag zurücktreten, wenn er aufgrund unvermeidbarer und außergewöhnlicher Umstände an der Erfüllung des Vertrags gehindert ist und seine Rücktrittserklärung dem/der Reisenden an der zuletzt von ihm genannten Zustell-/Kontaktadresse unverzüglich, spätestens vor Beginn der Pauschalreise zugeht (vgl. § 10 Abs. 3 lit b PRG).

17.2 Der Reiseveranstalter kann vor Beginn der Pauschalreise vom Pauschalreisevertrag zurücktreten, wenn sich für die Pauschalreise weniger Personen als die im Vertrag angegebene Mindestteilnehmerzahl angemeldet haben und die Rücktrittserklärung des Reiseveranstalters dem/der Reisenden an der zuletzt von ihm genannten Zustell-/ Kontaktadresse innerhalb der im Vertrag festgelegten Frist, spätestens jedoch:

20 Tage vor Beginn der Pauschalreise bei Reisen von mehr als sechs Tagen; 7 Tage vor Beginn der Pauschalreise bei Reisen zwischen zwei und sechs Tagen; 48 Stunden vor Beginn der Pauschalreise bei Reisen, die weniger als zwei Tage dauern, zugeht (vgl. § 10 Abs. 3 lit a PRG).

17.3 Tritt der Reiseveranstalter gemäß 17 vom Pauschalreisevertrag zurück, erstattet er dem/der Reisenden den Reisepreis, er hat jedoch keine zusätzliche Entschädigung zu leisten.

 

18.    Rücktritt des Reiseveranstalters nach Beginn der Pauschalreise

18.1 Der Reiseveranstalter wird von der Vertragserfüllung ohne Verpflichtung zur Rückerstattung des Reisepreises befreit, wenn der/die Reisende die Durchführung der Pauschalreise durch grob ungebührliches Verhalten (wie z.B. Alkohol, Drogen, Rauchverbot, Missachten bestimmter Bekleidungsvorschriften, strafbares Verhalten, störendes Verhalten gegenüber Mitreisenden, Nichteinhalten der Vorgaben des Reiseleiters wie z.B. regelmäßiges Zuspätkommen etc.), ungeachtet einer Abmahnung stört, sodass der Reiseablauf oder Mitreisende gestört und in einem Ausmaß behindert werden, dass geeignet ist, die Urlaubserholung Dritter oder Mitreisender zu beinträchtigen oder den Reisezweck zu vereiteln. In einem solchen Fall ist der/die Reisende dem Reiseveranstalter gegenüber zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

 

19.    Allgemeines Lebensrisiko des/der Reisenden

19.1 Eine Pauschalreise bringt in der Regel eine Veränderung der gewohnten Umgebung mit sich. Eine damit einhergehende Verwirklichung des allgemeinen Lebensrisikos des/der Reisenden wie beispielsweise Stress, Übelkeit (z.B. aufgrund klimatischer Veränderungen), Müdigkeit (z.B. aufgrund eines feucht-schwülen Klimas), Verdauungsprobleme (z.B. aufgrund ungewohnter Gewürze, Speisen etc.) und/oder eine Verwirklichung eines allenfalls mit der Reise verbundenen Risikos wie beispielsweise Schmerzen des Bewegungsapparates bei Fahrradreisen, Ohrenschmerzen bei Tauchreisen, Höhenkrankheit bei Reisen in große Höhe, Seekrankheit bei Kreuzfahrten und vieles mehr, fallen in die Sphäre des/der Reisenden und sind dem Reiseveranstalter nicht zuzurechnen.

19.2 Nimmt der/die Reisende Leistungen, die ihm ordnungsgemäß angeboten wurden, aus den oben genannten Gründen nicht in Anspruch oder erklärt er/sie aus einem solchen Grund den Vertragsrücktritt, ist er/sie nicht berechtigt, gewährleistungsrechtliche Ansprüche oder Rückforderungen von nicht in Anspruch genommenen Teilen von Reiseleistungen geltend zu machen.

 

20.    Haftung

20.1 Verletzen der Reiseveranstalter oder ihm zurechenbare Leistungsträger zumindest grob fahrlässig die dem Reiseveranstalter aus dem Vertragsverhältnis mit dem/der Reisenden obliegenden Pflichten, so ist dieser dem/der Reisenden zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet.

20.2 Der Reiseveranstalter haftet nicht für Personen-, Sach- und Vermögensschäden des/der Reisenden die im Zusammenhang mit gebuchten Leistungen entstehen, sofern sie eine Verwirklichung des allgemeinen Lebensrisikos des/der Reisenden oder eines allenfalls mit der Pauschalreise verbundenen allgemeinen Risikos, welches in die Sphäre des/der Reisenden fällt, darstellen (vgl. 19.) dem Verschulden des/der Reisenden zuzurechnen sind; einem Dritten zuzurechnen sind, der an der Erbringung der vom Pauschalreisevertrag umfassten Reiseleistungen nicht beteiligt ist, und die Vertragswidrigkeit weder vorhersehbar noch vermeidbar war; oder auf unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände zurückzuführen sind.

Für Sach- und Vermögensschäden des/der Reisenden die auf unvorhersehbare und / oder unvermeidbare Umstände, mit denen der Reiseveranstalter nicht rechnen musste, zurückzuführen sind, sowie für entschuldbare Fehlleistungen bis hin zur Fahrlässigkeit, wird die Haftung ausgehend von Art 14 der Richtlinie (EU) 2015/2302 (Pauschalreiserichtlinie) in Entsprechung des § 6 Abs. 1 Z. 9 KschG auf das Dreifache des Reisepreises beschränkt.

20.3 Bei Reisen mit besonderen Risiken (z.B. Fahrrad-, Mountainbike-, Wanderreise) haftet der Reiseveranstalter nicht für die Folgen, die sich im Zuge der Verwirklichung der Risiken ergeben, wenn dies außerhalb seines Pflichtenbereiches geschieht. Unberührt bleibt die Verpflichtung des Reiseveranstalters, die Pauschalreise sorgfältig vorzubereiten und die mit der Erbringung der einzelnen Reiseleistungen beauftragten Personen und Unternehmen sorgfältig auszuwählen.

20.4 Der/Die Reisende hat Gesetzen und Vorschriften, Anweisungen und Anordnungen des Personals vor Ort, sowie Geboten und Verboten (z.B. Streckensperren, Badeverbot, Tauchverbot etc.) Folge zu leisten. Bei Nichtbefolgen durch den/die Reisenden haftet der Reiseveranstalter nicht für allenfalls daraus entstehende Personen- und Sachschäden des/der Reisenden oder Personen- und Sachschäden Dritter.

20.5 Der Reiseveranstalter haftet nicht für die Erbringung einer Leistung, welche nicht von ihm zugesagt worden ist bzw. welche vom Reisenden nach Reiseantritt selbst vor Ort bei Dritten bzw. dem Reiseveranstalter nicht zurechenbaren Leistungsträgern zusätzlich gebucht worden ist.
Dem/Der Reisenden wird empfohlen, keine Gegenstände besonderen Werts mitzunehmen. Weiters wird empfohlen, die mitgenommenen Gegenstände ordnungsgemäß zu verwahren bzw. zu versichern (vgl. 5.).

20.6 Soweit das Montrealer Übereinkommen über die Beförderung im internationalen Luftverkehr 2001, das Athener Protokoll 2002 zum Athener Übereinkommen über die Beförderung auf See 1974 oder das Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr 1980 i. d. F. 1999 den Umfang des Schadenersatzes oder die Bedingungen, unter denen ein Erbringer einer vom Pauschalreisevertrag umfassten Reiseleistung Schadenersatz zu leisten hat, einschränken, gelten diese Einschränkungen auch für den Reiseveranstalter (vgl. § 12 Abs. 4 PRG).

20.7 Bei Verlust oder Beschädigung des vom Reiseveranstalter übernommenen Reisegepäcks haftet dieser nur bis max. € 500,- pro Gepäckstück. Keinerlei Haftung wird übernommen für Gegenstände, welche üblicherweise nicht im Reisegepäck mitgenommen werden (z.B. Zahlungsmittel aller Art insbesondere Bargeld, elektronische Geräte insbesondere Handys und Computer, etc.).

20.8 Der Reiseveranstalter übernimmt keinerlei Haftung für Fahrräder und Zubehör des/der Reisenden bei Transport und Verwahrung (z. B. Beschädigung und Diebstahl). Der Transport von eigenen Fahrrädern der Reisenden ist, sowohl während einer Reise als auch bei Transferfahrten, nur auf eigenes Risiko möglich.

 

21.    Geltendmachung von Ansprüchen

21.1 Um die Geltendmachung und Verifizierung von behaupteten Ansprüchen zu erleichtern, hat der/die Reisende sich über die Nichterbringung oder mangelhafte Erbringung von Leistungen schriftliche Bestätigungen geben zu lassen bzw. Belege, Beweise, Zeugenaussagen zu sichern.

21.2 Gewährleistungsansprüche können innerhalb von 2 Jahren geltend gemacht werden. Schadenersatzansprüche verjähren nach 3 Jahren.


22.    Zustellung - elektronischer Schriftverkehr

22.1 Als Zustell-/ Kontaktadresse des/der Reisenden gilt die dem Reiseveranstalter zuletzt bekannt gegebene Adresse (z.B. Email-Adresse; Postadresse). Änderungen sind vom Reisenden unverzüglich schriftlich bekanntzugeben.

 

23.    Auskunftserteilung an Dritte

23.1 Auskünfte über die Namen der Reiseteilnehmer und die Aufenthaltsorte von Reisenden werden an dritte Personen auch in dringenden Fällen nicht erteilt, es sei denn, der/die Reisende hat eine Auskunftserteilung ausdrücklich gewünscht und der/die Berechtigte wird bei Buchung bekannt gegeben. Die durch die Übermittlung dringender Nachrichten entstehenden Kosten gehen zu Lasten des/der Reisenden. Es wird daher den/der Reisenden empfohlen, ihren Angehörigen die genaue Urlaubsanschrift bekanntzugeben.

 

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